Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend "AGB") definieren die Rechte und Pflichten zwischen PM-International AG (Schweiz) (nachfolgend "PM") und dem einzelnen selbständig erwerbenden Geschäftspartner (nachfolgend „Geschäftspartner“).
1.2 PM gewährt dem Geschäftspartner das nicht exklusive Recht, Produkte von PM für den Eigenverbrauch zu kaufen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in der Schweiz zu verkaufen, den Verkauf der PM-Produkte zu fördern und als Sponsor im Rahmen des PM Geschäftsmodells tätig zu werden.
1.3 Diese AGB, der Antrag auf die Geschäftspartnerschaft, der PM-Marketingplan sowie weitere von PM bezeichnete Dokumente, sind integrierender Bestandteil jeder Geschäftspartnerschaftsbeziehung und bilden die gesamte Vereinbarung zwischen PM und dem Geschäftspartner.
Beginn und Dauer der Geschäftspartnerschaft
2.1 Die Geschäftspartnerschaft setzt einen vollständig und leserlich ausgefüllten Antrag eines handlungsfähigen Geschäftspartners mit Wohnsitz in der Schweiz voraus; die Geschäftspartnerschaft ist durch die entsprechende Genehmigung des Antrags durch PM rechtswirksam vereinbart. PM wird den Geschäftspartner unverzüglich schriftlich über die Annahme seines Antrags informieren.
2.2 Geschäftspartner können sowohl Einzelpersonen, Partnerschaften oder juristische Personen sein. Im Antrag auf Geschäftspartnerschaft müssen zusätzlich zum Antragsteller diejenige Person als verantwortliche Person(en) bezeichnet werden, welche die als Geschäftspartner zu registrierende Personengesellschaft oder juristische Person leitet und direkt oder indirekt beherrscht; ebenfalls zu melden sind allfällige weitere Gesellschafter (einschliesslich stille Gesellschafter) sowie sämtliche an der juristischen Person direkt oder indirekt beteiligten Personen; die nachstehenden Bestimmungen gelten sinngemäss für die verantwortliche Person der registrierten Personengesellschaft oder registrierten juristischen Person.
2.3 Der Geschäftspartner kann innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Annahme seines Antrags ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber PM vom Vertrag zurücktreten. Nach einem Rücktritt kann er alle als Geschäftspartner bezogenen PM-Produkte innert 14 Tagen zurückgeben, und PM erstattet die dafür geleisteten Zahlungen in voller Höhe.
2.4 Die Geschäftspartnerschaft läuft auf unbestimmte Zeit.
Rechtsstellung des Geschäftspartners
3.1 Der Geschäftspartner ist selbstständiger Unternehmer. Er ist weder Angestellter noch Vertreter von PM und vermeidet daher jeden Anschein, er könne ein Angestellter von PM sein oder sei berechtigt, im Namen von PM Erklärungen abzugeben.
3.2 Der Geschäftspartner hat keine Tätigkeitsverpflichtung und bestimmt Ort, Zeit und Umfang seiner Tätigkeit frei, eigenverantwortlich und ohne Weisungen seitens PM.
3.3 Der Geschäftspartner hat alle mit seinem Geschäft zusammenhängenden Kosten selbst zu tragen. Als Unternehmer ist er für die Erfüllung aller sich aus seiner Tätigkeit ergebenden gesetzlichen Pflichten (allfällige Eintragungen und Bewilligungen, Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Sozialversicherungsrecht, Wettbewerbsrecht etc.) selbst verantwortlich und stellt PM auf erstes Verlangen von allfälligen Schadenersatzforderungen Dritter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit frei.
Rechte und Pflichten des Geschäftspartners
4.1 Der Geschäftspartner bestellt und kauft PM-Produkte ausschliesslich von PM und verkauft die PM-Produkte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Endverbraucher. Der Geschäftspartner bestimmt den Verkaufspreis gegenüber seinen Endkunden.
4.2 Zusätzlich ist der Geschäftspartner zum Sponsoring neuer Geschäftspartner in der Schweiz und im Ausland berechtigt. Als Sponsor ist der Geschäftspartner gehalten, seine Downline-Geschäftspartner in ihrer geschäftlichen Tätigkeit auszubilden, zu betreuen und zu unterstützen. Für das Sponsoring von Geschäftspartnern in einem anderen Land, gelten zusätzlich die lokalen Gesetze und allgemeinen Geschäftsbedingungen der einzelnen PM-Niederlassungen.
4.3 Der Geschäftspartner verkauft PM-Produkte ausschliesslich im Direktvertrieb an Endkunden in der Schweiz. Es ist unzulässig nicht für den Schweizer Markt zugelassene PM Produkte in der Schweiz zu vertreiben. Ein Vertrieb über Einzelhandelsgeschäfte jeglicher Art, auf Märkten, Internetauktionen und ähnlichen Verkaufsveranstaltungen wird nicht als Direktvertrieb betrachtet. Der Direktvertrieb an Messen ist nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung durch PM gestattet.
4.4 Der Geschäftspartner entscheidet frei, ob und in welcher Menge er bei PM Produkte bestellt. Eine Mindestabnahmepflicht besteht nicht. Zum Zwecke der Optimierung oder Manipulierung des Vergütungsplanes ist es dem Geschäftspartner nicht gestattet, ein grösseres Warenlager zu unterhalten. Begründete Ausnahmen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die PM.
4.5 Sofern ein Konsument, gestützt auf die PM Zufriedenheitsgarantie, ein PM-Produkt ordnungsgemäss zurückgibt, überlässt der Geschäftspartner dem Endkunden die Wahl zwischen Umtausch, Gutschrift oder Erstattung des gezahlten Kaufpreises.
4.6 Erhält ein Geschäftspartner Waren, die schadhaft sind, erstattet die PM dem Geschäftspartner unter folgenden Voraussetzungen dafür Ersatz. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt zu prüfen soweit dies ohne öffnen der Originalverpackung möglich ist (z.B. hinsichtlich Transportschäden oder fehlerhafte Lieferung) und innert 8 Tagen (Eingang bei PM) schriftlich bei PM zu beanstanden. Die schadhafte Ware ist spätestens 14 Tage (Eingang bei PM) nach Erhalt mit einer Kopie der betreffenden Faktura an die PM zu retournieren. Die Rücknahme von einwandfreier und originalverpackter Ware durch die PM ist nur bei Vertragsrücktritt (vgl. Ziff. 2.3 vorstehend) und Beendigung der Geschäftspartnerschaft (vgl. Ziff. 7.4 nachstehend) möglich.
4.7 Vor jeder Auslieferung von Produkten muss deren Zahlung sichergestellt oder erfolgt sein. Dies kann durch Postfinance Debit Direct, das Lastschriftverfahren der Bank, Belastung einer Kreditkarte, Lieferung gegen Nachnahme oder Barzahlung und Maestro bei Abholung erfolgen. Alle Bestellungen des Geschäftspartners erfolgen nach der zum Zeitpunkt der Bestellungen gültigen Preisliste von PM, einsehbar auf pm-international.ch (interner Bereich). Die Preise verstehen sich regelmässig inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich Porto- und Versandkosten.
4.8 Für bestimmte Dienstleistungen erhebt die PM Unkostenbeiträge (beispielsweise nicht abschliessend: Versandkostenbeteiligung, Nachnahmegebühren, Mindermengenzuschlag, Nichtabholung von Lieferungen). Die Art und Höhe dieser Unkostenbeiträge ist im jeweils gültigen Merkblatt „Kostenübersicht“ geregelt. Die PM ist berechtigt, diese Kosten und andere Ausstände des Geschäftspartners mit dessen Ansprüchen zu verrechnen.
4.9 PM Produkte unterliegen einer strengen Qualitäts- und Rechtskontrolle. Aus diesem Grund müssen alle Äusserungen des Geschäftspartners über PM und PM-Produkte im Einklang mit den Vorgaben von PM, insbesondere dem Produktkatalog, den Produktetiketten und sonstigen Produktinformationen stehen. In keinem Fall darf der Geschäftspartner PM-Produkten eine therapeutische oder heilende Wirkung zuschreiben. Änderungen an PM-Produkten oder ihrer Verpackung sind nicht zulässig. Das Anbringen eines Aufklebers mit den Adressdaten des Geschäftspartners auf Verpackungen ist nur zulässig, wenn dabei keine Werbeaussagen oder Produktinformationen überklebt werden.
4.10 PM ist Inhaberin ihrer Firmen- und Produktnamen und anderen Immaterialgüterrechten im Zusammenhang mit der Bezeichnung „PM“. Der Firmenname der PM, ihre Marken, Logos, Fotos, Slogans und Produktbezeichnungen dürfen vom Geschäftspartner nur für den direkten Verkauf von PM Produkten an Endabnehmer verwendet werden. Nicht zulässig ist deren Verwendung für Werbemassnahmen, die sich an eine unbestimmte Zahl von Empfängern richten (namentlich öffentliche Werbung in der Presse, mit Flugblättern, über Internet oder andere Medien). Die Herstellung eigener Werbemittel für PM Produkte durch den Geschäftspartner bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung durch PM. Der schriftlichen Genehmigung durch PM bedarf auch die Verlinkung eigener Websites des Geschäftspartners mit der PM Website, sowie mit Websites die von PM für Geschäftspartner erstellt wurden. Der Geschäftspartner wird bei der Werbung für PM und für den Vertrieb von PM-Produkten nur die von PM herausgegeben Produktinformationen, Verkaufsmaterialien und Verkaufshilfen verwenden.
4.11 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, andere Geschäftspartner, Lieferanten und Kunden der PM nicht für sich selber oder Dritte abzuwerben oder Dritte bei der Abwerbung zu unterstützen. Dieses Abwerbeverbot bleibt auch nach Auflösung dieser Vereinbarung für ein Jahr bestehen.
Ein Geschäftspartner, darf auch andere als von PM hergestellte und/oder vertriebene Produkte oder Dienstleistungen anbieten, vertreiben oder verkaufen oder in anderen Direktvertriebs-gesellschaften tätig sein. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, jede zulässige Vertriebstätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen von seiner Tätigkeit für PM und mit PM-Produkten vollständig getrennt zu halten. Er darf dabei weder auf seine Tätigkeit für PM und seinen Status als PM-Geschäftspartner hinweisen, noch die Waren und Dienstleistungen des anderen Unternehmens gemeinsam mit PM-Produkten anbieten, noch andere Geschäftspartner von PM in irgendeiner Form veranlassen Waren oder Dienstleistungen dieses anderen Unternehmens zu beziehen oder ihrerseits anstatt oder neben der Tätigkeit für PM für das andere Unternehmen tätig zu sein.
Vergütungsansprüche des Geschäftspartners
5.1 Der Geschäftspartner bezieht alle PM Produkte zu einem vergünstigten Einkaufspreis gemäss jeweils gültiger Preisliste. Zusätzlich hat der Geschäftspartner Anspruch auf eine Vergütung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sponsor, die sich nach dem jeweils gültigen PM Marketing-Plan richtet. Der Erfolg der Geschäftspartnerschaft mit PM hängt alleine vom Einsatz des Geschäftspartners bzw. dessen Anstrengungen und Verkaufsbemühungen ab. Das reine Anwerben von Geschäftspartnern wird nicht vergütet.
5.2 PM rechnet die Vergütungen monatlich ab. Die Abrechnung erfolgt zuzüglich der Mehrwertsteuer, wenn der Geschäftspartner PM schriftlich den Nachweis zum Vorsteuerabzug eingereicht hat. Die Abrechnung wird per E-Mail übersandt. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt spätestens zum Ende des Folgemonats. Ergibt die monatliche Abrechnung der Vergütung einen Betrag von weniger als CHF 10.-- netto, wird er auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen.
Linienschutz
6.1 Grundsatz von PM ist die Einhaltung und der Schutz der Sponsorlinie. Ein Geschäftspartner, der seine Geschäftspartnerschaft gekündigt hat oder im Zuge einer Löschung (mindestens 12 Monate ohne Eigenumsatz) als inaktiver Geschäftspartner geführt wird, kann nur nach dem Akzeptieren eines neuen Antrages durch PM wieder als Geschäftspartner registriert werden. Sind seit seiner Kündigung bzw. Löschung weniger als 12 Monate vergangen, wird er in seine ursprüngliche Struktur eingeordnet. Ein Geschäftspartner mit mehr als 12 Monaten ohne Eigenumsatz, der einen neuen Antrag stellt, kann strukturunabhängig registriert werden. Zum Schutz der Sponsorlinie ist es dem Geschäftspartner untersagt, seine PM-Sponsorlinie in einem anderen Strukturvertrieb direkt oder indirekt (z.B. durch eine vom Geschäftspartner beherrschte Gesellschaft) zu verwenden oder einzusetzen, bzw. über einzelne Geschäftspartner seiner PM-Sponsorlinie PM-fremde Produkte oder Dienstleistungen zu vertreiben, anzubieten oder zu verkaufen.
6.2 Ehepartner können jeder für sich eine Geschäftspartnernummer führen. Hierbei muss gewährleistet sein, dass einer der Ehepartner ausschliesslich als Direktlinie (Erstlinie) des anderen Ehepartners registriert wird. Kinder im geschäftsfähigen Alter (innerhalb der Organisation Ihrer Eltern) können ausschliesslich in erster Linie ihrer Eltern bzw. eines Elternteils registriert werden. Geschwister, Eltern, Grosseltern und Enkel können ausschliesslich in erster Linie registriert werden.
Beendigung bzw. Wechsel der Geschäftspartnerschaft
7.1 Der Geschäftspartner hat das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. PM hat das Recht, den Vertrag jederzeit schriftlich aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Als wichtiger Grund gelten namentlich die Verletzung dieser AGB durch den Geschäftspartner, Rufschädigung von PM oder der Geschäftspartner, rechtswidriges Verhalten durch den Geschäftspartner, unwahre Angaben gegenüber PM, falsche oder irreführende Angaben zum Marketingplan oder zu den Verdienstmöglichkeiten.
7.2 Die Geschäftspartnerschaft erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Geschäftspartners.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Geschäftspartnerschaft an ein Familienmitglied durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zu vererben. In jedem Fall müssen die Erben des Verstorbenen PM schriftlich und übereinstimmend bestätigen, dass sie mit der Übertragung der Geschäftspartnerschaft einverstanden sind. Soll die Geschäftspartnerschaft von einem nicht bereits registrierten Geschäftspartner übernommen werden, ist gemäss Ziff. 2.1ff. der vorliegenden AGB vorzugehen. Die Geschäftspartnerschaft des verstorbenen Geschäftspartners ist bis zum Abschluss der Erbauseinandersetzung gesperrt.
7.3 Ist eine Personengesellschaft oder eine juristische Person Geschäftspartner, sind PM folgende Ereignisse, die zu einem direkten oder indirekten Wechsel des Geschäftspartners führen, 30 Tage vor deren Vollzug schriftlich anzuzeigen: Wechsel der verantwortlichen Person (unter Angabe der vollständigen Personalien der neuen verantwortlichen Person), Wechsel eines Gesellschafters (unter Angabe der vollständigen Personalien des neuen Gesellschafters), jede Änderung der direkten oder indirekten Beteiligungsverhältnisse (unter Angabe der vollständigen Personalien der direkt und indirekt beteiligten Personen); PM teilt dem Geschäftspartner innert 20 Tagen nach Eingang der Anzeige eines anstehenden Ereignisses mit, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Geschäftspartnerschaft mit den angezeigten Veränderungen weitergeführt wird.
7.4 Der ausscheidende Geschäftspartner kann bei Beendigung der Geschäftspartnerschaft ungeöffnete, wiederverkäufliche Produkte, die innerhalb der Kündigung vorhergehenden drei (3) Monate gekauft wurden, gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 % des Einkaufspreises des Geschäftspartners für das zu retournierende Produkt zurückgeben. Der Kaufnachweis obliegt dem Geschäftspartner.
Schlussbestimmungen / Änderungen
8.1 Sollte PM auf die Ausübung von einzelnen Rechten gemäss Geschäftspartnervertrag oder auf die strikte Einhaltung der Vertragspflichten durch den Geschäftspartnervertrag im Einzelfall verzichten, so kann dies nicht als Verzicht auf das Recht von PM ausgelegt werden, eine genaue Einhaltung des Geschäftspartnervertrags zu verlangen. Eine Verzichtserklärung seitens PM bedarf der Schriftform.
8.2 Auf das Vertragsverhältnis kommt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts zur Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Thayngen SH.
8.3 Eine vertraglich vereinbarte Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt.
8.4 Eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie aller Dokumente, die integrierenden Bestandteil des Geschäftspartnervertrags bilden werden 30 Tage vor In-Kraft-Treten in den Räumlichkeiten der PM-International AG (Schweiz) angeschlagen und auf der Homepage publiziert. Sie gelten als angenommen, sofern der Geschäftspartner seinen Vertrag nicht auf das Datum des In-Kraft-Tretens der geänderten Bestimmungen kündigt.
8.5 Als Geschäftspartner und/oder verantwortliche Person des Geschäftspartners bin ich damit einverstanden, dass PM über mich als Geschäftspartner und/oder verantwortliche Person des Geschäftspartners eine Kredit-Auskunft einholt. Ich bin einverstanden, dass meine personenbezogene Daten durch PM mit automatischen Verfahren erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Geschäftspartnerschaft erforderlich ist und zum Zweck der Erfüllung des Geschäftspartnervertrags auch ins Ausland – auch solche Staaten ausserhalb Europas, die über keinen gleichwertigen Datenschutz verfügen – zur Bearbeitung übermittelt werden dürfen.
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